Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder
TV Inflationsausgleich Forst§ 3 Inflationsausgleichs-Monatszahlungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV%20Inflationsausgleich%20Forst/3#abs-1 (1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten in den Monaten Januar 2024 bis Oktober 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen (Inflationsausgleichs-Monatszahlungen). Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt für den jeweiligen Bezugsmonat, die Auszahlung für die Monate Januar 2024 bis April 2024 erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Der Anspruch auf Inflationsausgleichs-Monatszahlungen besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Monatszahlungen gelten abweichend von Satz 3 auch dann als erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis während des gesamten Bezugsmonats wegen winterlicher Arbeitsunterbrechung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 TVÜ-Forst nicht besteht; in diesem Falle wird die jeweils betroffene Monatszahlung ausgezahlt, wenn der/die Forstbeschäftigte die Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 2 TVÜ-Forst wieder aufnimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV%20Inflationsausgleich%20Forst/3#abs-2 (2) Die Höhe der Inflationsausgleichs-Monatszahlungen beträgt für Personen, die unter den Geltungsbereich des TV-Forst fallen, in den Bezugsmonaten jeweils 120 Euro. Für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVA-Forst fallen, betragen die Inflationsausgleichs-Monatszahlungen in den Bezugsmonaten jeweils 50 Euro. § 24 Absatz 2 TV-Forst gilt entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Bezugsmonats. Sofern am jeweils ersten Tag des jeweiligen Bezugsmonats das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis ruht, sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn des Ruhens maßgeblich; dem Ruhen gleichgestellt ist die winterliche Arbeitsunterbrechung im Sinne von § 19 Absatz 1 Satz 1 TVÜ-Forst.