Gesetze / TSE-Resistenzzuchtverordnung

TSEResZV

§ 6 Anerkennung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TSEResZV/6#abs-1 (1) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle erkennt auf Antrag einen Schafbestand als TSE-resistent an, wenn

1.
alle Schafe des Bestandes dem Genotyp ARR/ARR angehören (Bestand der Stufe I) oder
2.
die Nachkommenschaft ausschließlich von Schafböcken mit dem Genotyp ARR/ARR abstammen (Bestand der Stufe II).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TSEResZV/6#abs-2 (2) Zum Zwecke der Anerkennung übermittelt der Halter eines Schafbestandes der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die für die Anerkennung nach Absatz 1 erforderlichen Angaben und Unterlagen, soweit diese nicht bereits im Rahmen der Mitteilungen nach § 3 vorgelegt worden sind.

§ 5 § 7