Gesetze / Transplantationsgesetz
TPG§ 6 Achtung der Würde des Organ- und Gewebespenders
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/6#abs-1 (1) Die Organ- oder Gewebeentnahme bei verstorbenen Personen und alle mit ihr zusammenhängenden Maßnahmen müssen unter Achtung der Würde des Organ- oder Gewebespenders in einer der ärztlichen Sorgfaltspflicht entsprechenden Weise durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/6#abs-2 (2) Der Leichnam des Organ- oder Gewebespenders muss in würdigem Zustand zur Bestattung übergeben werden. Zuvor ist dem nächsten Angehörigen Gelegenheit zu geben, den Leichnam zu sehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/6#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für tote Embryonen und Föten.