Gesetze / Transplantationsgesetz
TPG§ 6 Achtung der Würde des Organ- und Gewebespenders
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/6#abs-1 (1) Die Organ- oder Gewebeentnahme bei verstorbenen Personen und alle mit ihr zusammenhängenden Maßnahmen müssen unter Achtung der Würde des Organ- oder Gewebespenders in einer der ärztlichen Sorgfaltspflicht entsprechenden Weise durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/6#abs-2 (2) Der Leichnam des Organ- oder Gewebespenders muss in würdigem Zustand zur Bestattung übergeben werden. Zuvor ist dem nächsten Angehörigen Gelegenheit zu geben, den Leichnam zu sehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/6#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für tote Embryonen und Föten.
Änderungsverlauf
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20.07.2007 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I 1574)
BGBl. 2007 I S. 1574
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.