Gesetze / Landesrecht Bayern / TU Nürnberg-Gesetz

TNG

Art. 1 Technische Universität Nürnberg

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Technische Universität Nürnberg (Universität) wird als staatliche Hochschule des Freistaates Bayern mit Promotions- und Habilitationsrecht errichtet. Die Universität kann sich einen englischen Zweitnamen geben.

→Art. 2