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TNAV

§ 10 Besonderes Berufungsverfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TNAV/10#abs-1 (1) Um einen profilbildenden Bereich der Universität aufzubauen, zu erneuern oder nachhaltig zu stärken, kann der Gründungspräsident eine auch extern besetzte Kommission bilden, um einen in besonderem Maße geeigneten Kandidaten zu bestimmen. Auf eine Ausschreibung kann dabei verzichtet werden. In der Kommission müssen mindestens zwei Gründungs-Chairs vertreten sein, von denen einer den Vorsitz übernimmt. Bis zur Berufung der ersten zwei Gründungs-Chairs besteht die Kommission aus Mitgliedern des Gründungspräsidiums und externen Professoren. Insgesamt müssen in der Kommission die Professoren eine Mehrheit bilden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TNAV/10#abs-2 (2) Die Kommission erstellt über ein wissenschaftsgeleitetes Verfahren eine begründete Vorschlagsliste.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TNAV/10#abs-3 (3) Die Belange der Lehre, insbesondere der Studierenden, sind in geeigneter Weise einzubeziehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TNAV/10#abs-4 (4) Die näheren Einzelheiten regelt die Berufungssatzung. Es ist ein angemessenes Verhältnis der besonderen Berufungsverfahren zu den allgemeinen Berufungsverfahren zu wahren.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TNAV/10#abs-5 (5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 9.

§ 9 § 11