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§ 1 TNAV (Bayern) — Gründungspräsidium

TU Nürnberg-Aufbauverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem Gründungspräsidium obliegt insbesondere die Entwicklung und Umsetzung einer tragfähigen Gesamtstrategie für die Aufbauphase. Mindestens drei Mitglieder des Gründungspräsidiums müssen Professoren der Universität sein.