Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Telemedienzuständigkeitsgesetz
TMZ-Gesetz§ 1 Aufsicht bei Telemedien
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TMZ-Gesetz/1#abs-1 (1) Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (im Folgenden LfM) ist die nach § 24 Absatz 3, § 104 Absatz 1 sowie § 106 Absatz 3 des Medienstaatsvertrages vom 14. bis 28. April 2020 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung zuständige Aufsichtsbehörde für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen, soweit Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TMZ-Gesetz/1#abs-2 (2) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, im Folgenden LDI, überwacht in ihrem oder seinem Bereich die Einhaltung der Bestimmungen des § 23 des Medienstaatsvertrages, Artikel 1 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14. bis 28. April 2020 – Bek. vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 524), über den Datenschutz, der §§ 19 bis 25 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung sowie sonstiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen, soweit nicht die Zuständigkeit der oder des Datenschutzbeauftragten der LfM, der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Sinne des § 31j des Medienstaatsvertrages beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk oder ein Fall des § 113 Satz 3 des Medienstaatsvertrages vorliegt. Im Hinblick auf die Befugnisse der oder des LDI im Rahmen ihrer oder seiner Aufsichtstätigkeit über die Einhaltung der Bestimmungen nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz findet Artikel 58 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TMZ-Gesetz/1#abs-3 (3) Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen zuständig für die Überwachung und Untersagung von Glücksspielen im Internet und der Werbung hierfür im Internet.