Gesetze / Telemediengesetz

TMG

§ 2b Listen der audiovisuellen Mediendiensteanbieter und Videosharingplattform-Anbieter

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TMG/2b#abs-1 (1) Die zuständige Behörde erstellt jeweils eine Liste der audiovisuellen Mediendiensteanbieter und der Videosharingplattform-Anbieter, deren Sitzland Deutschland ist oder für die Deutschland als Sitzland gilt. In der Liste sind zu jedem audiovisuellen Mediendiensteanbieter und Videosharingplattform-Anbieter die maßgeblichen Kriterien nach § 2a Absatz 2 bis 7 anzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TMG/2b#abs-2 (2) Die zuständige Behörde übermittelt die Listen der audiovisuellen Mediendiensteanbieter und Videosharingplattform-Anbieter und alle Aktualisierungen dieser Listen der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TMG/2b#abs-3 (3) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde leitet die ihr übermittelten Listen der audiovisuellen Mediendiensteanbieter und Videosharingplattform-Anbieter und alle Aktualisierungen dieser Listen an die Europäische Kommission weiter.

§ 2a § 2c