Gesetze / Telemediengesetz

TMG

§ 11 Anbieter-Nutzer-Verhältnis

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TMG/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten der Nutzer von Telemedien, soweit die Bereitstellung solcher Dienste

1.
im Dienst- und Arbeitsverhältnis zu ausschließlich beruflichen oder dienstlichen Zwecken oder
2.
innerhalb von oder zwischen nicht öffentlichen Stellen oder öffentlichen Stellen ausschließlich zur Steuerung von Arbeits- oder Geschäftsprozessen erfolgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TMG/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Nutzer im Sinne dieses Abschnitts ist jede natürliche Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TMG/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei Telemedien, die überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, gelten für die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten der Nutzer nur § 15 Absatz 8 und § 16 Absatz 2 Nummer 4.

§ 10c