Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Telekolleg-Verordnung
TKV§ 10 Anforderungen und Noten
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKV/10#abs-1 (1) Für das Telekolleg gelten grundsätzlich die Anforderungen der Fachoberschule mit dem Bildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife. Der Unterrichtsstoff wird durch die Lehr und Lernmaterialien, die für jeden Lehrgang angeboten werden, bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKV/10#abs-2 (2) Die Leistungen im Telekolleg werden mit den Noten „sehr gut“ (Note 1) bis „ungenügend“ (Note 6) bewertet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKV/10#abs-3 (3) Auf dem Zeugnis der Fachhochschulreife wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen, die aus Note und Zehntelnote besteht.