Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 76 Zugangsberechtigungssysteme
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 29
Nach Gewicht
- LG Bonn, 31.10.2007 – 5 S 66/07
- AG Erkelenz, 31.01.2017 – 15 C 176/16
- AG Minden, 31.01.2014 – 21 C 160/12
- BGH, 08.05.2015 – V ZR 62/14Grundstücksnutzung durch einen Telekommunikationsdienstleistungsanbieter: Bindung des Grundstückseigentümers durch eine Grundstückseigentümererklärung des Voreigentümers im Übergangsfall; Bindung der Grundstückseigentümer nach GrundstücksteilungZitiert von 7
- BGH, 16.03.2012 – V ZR 98/11Ausgleichspflicht bei erweiterter Netznutzung: Begriff des "Betreibers" einer TelekommunikationslinieZitiert von 3
- BGH, 17.07.2009 – V ZR 254/08Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 28.05.2025 – 1 K 5381/20
- VG Gera, 03.12.2020 – 3 K 2157/18 Ge
- AG Brandenburg an der Havel, 20.12.2019 – 31 C 193/18Zitiert von 1
29 Entscheidungen zu § 76 TKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/76#abs-1 (1) Entschließen sich Inhaber gewerblicher Schutzrechte an Zugangsberechtigungssystemen, Lizenzen an Hersteller digitaler Fernsehempfangsgeräte zu vergeben oder an Dritte, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, so muss dies zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen geschehen. Es gelten die Kriterien der §§ 37 und 46. Die Inhaber dürfen dabei technische und wirtschaftliche Faktoren in angemessener Weise berücksichtigen. Die Lizenzvergabe darf jedoch nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, die Folgendes beeinträchtigen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/76#abs-2 (2) Anbieter und Verwender von Zugangsberechtigungssystemen müssen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/76#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die zuständige Stelle nach Landesrecht unverzüglich über die Anzeige nach Absatz 2 Nummer 4. Kommt die Bundesnetzagentur oder die zuständige Stelle nach Landesrecht jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich aufgrund der Anzeige innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu dem Ergebnis, dass das Angebot den Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nicht entspricht, verlangt sie Änderungen des Angebots. Können die Vorgaben trotz Änderungen nicht erreicht werden oder werden die Änderungen trotz Aufforderung nicht erfüllt, untersagt sie das Angebot.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/76#abs-4 (4) Verfügt oder verfügen ein oder mehrere Anbieter oder Verwender von Zugangsberechtigungssystemen nicht über beträchtliche Marktmacht, so kann die Bundesnetzagentur die Bedingungen nach den Absätzen 2 und 3 in Bezug auf die oder den Betroffenen ändern oder aufheben, wenn
Für das Verfahren nach Satz 1 gelten die §§ 11 bis 16 entsprechend.