Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 53 Unabhängige Vergleichsinstrumente
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 76
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 07.12.2011 – 21 K 8194/09Zitiert von 1
- VG Köln, 07.12.2011 – 21 K 8195/09Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.2002 – 6 A 11416/02Zitiert von 3
- VG Köln, 17.11.2010 – 21 K 1975/07Zitiert von 1
- BVerwG, 19.12.2012 – 6 B 21/12Verlegung einer Telekommunikationslinie; Anspruch auf KostenerstattungZitiert von 6
- BVerwG, 10.10.2012 – 6 C 2/12
Zuletzt entschieden
- OLG München, 25.09.2025 – 6 U 2074/24e
- OVG NRW, 11.05.2023 – 20 A 3586/20Zitiert von 1
- VG Schwerin, 24.08.2022 – 7 A 1355/19 SNZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/53#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur stellt sicher, dass Verbraucher kostenlosen Zugang zu mindestens einem unabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit dem diese verschiedene Internetzugangsdienste und öffentlich zugängliche nummerngebundene interpersonelle Telekommunikationsdienste vergleichen und beurteilen können in Bezug auf
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/53#abs-2 (2) Das Vergleichsinstrument nach Absatz 1 muss
Die Bundesnetzagentur kann sicherstellen, dass das Vergleichsinstrument nach Absatz 1 Nummer 1 auch öffentlich zugängliche nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste umfasst.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/53#abs-3 (3) Vergleichsinstrumente, die den Anforderungen nach Absatz 2 entsprechen, werden auf Antrag des Anbieters des Vergleichsinstruments von der Bundesnetzagentur zertifiziert. Die Bundesnetzagentur kann einen Dritten mit der Zertifizierung beauftragen. Falls derartige Vergleichsinstrumente im Markt nicht angeboten werden, schreibt die Bundesnetzagentur die Leistung aus.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/53#abs-4 (4) Dritte dürfen die Informationen, die von Anbietern von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdiensten veröffentlicht werden, zur Bereitstellung unabhängiger Vergleichsinstrumente nutzen. Die Anbieter müssen eine kostenlose Nutzung in offenen Datenformaten ermöglichen.