Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 25 Transparenzverpflichtung
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 217
Nach Gewicht
- BVerwG, 13.11.2019 – 6 B 164/18Bindungswirkung der Ablehnung einer Anordnung nach § 25 TKG durch die BundesnetzagenturZitiert von 13
- VG Köln, 11.10.2017 – 1 K 2264/15Zitiert von 1
- OVG NRW, 27.11.2001 – 13 A 2940/00Zitiert von 21
- BVerwG, 19.11.2018 – 6 B 58/18Rückwirkende Anordnung einer entgeltlichen Hauptleistungspflicht in Bezug auf regulierte Zugangsleistungen, die aufgrund einer vertraglichen Mitwirkungspflicht gewährt worden sindZitiert von 5
- VG Köln, 11.10.2017 – 1 K 936/16
- BVerwG, 19.11.2018 – 6 B 57/18Rückwirkende Anordnung einer entgeltlichen Hauptleistungspflicht in Bezug auf regulierte Zugangsleistungen, die aufgrund einer vertraglichen Mitwirkungspflicht gewährt worden sindZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 20.03.2026 – 10 ME 51/26
- BVerwG, 21.11.2025 – 6 B 22.25Rechtsqualität der Prüferentscheidung über zu berücksichtigende Prüfungsleistung; statthafte Klageart im Anwendungsbereich des § 44a Satz 1 VwGOZitiert von 1
- BGH, 21.10.2025 – X ZR 39/25Befugnis zur Änderung von BahnCard-Bedingungen als genehmigungsbedürftige EntgeltbedingungenZitiert von 2
217 Entscheidungen zu § 25 TKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/25#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, alle für den Zugang benötigten Informationen zu veröffentlichen, insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/25#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht vorschreiben, welche Informationen in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind, soweit dies verhältnismäßig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/25#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Zugangsvereinbarungen ohne gesonderte Aufforderung in einer öffentlichen und einer vertraulichen Fassung vorzulegen. Sofern Zugangsvereinbarungen nicht mehr bestehen, teilt das Unternehmen dies der Bundesnetzagentur mit. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, wann und wo Nachfrager nach Zugangsleistungen die nach Satz 1 vorgelegte öffentliche Fassung einer Zugangsvereinbarung einsehen können.