Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 177 Verwendung der Daten
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 6
- BVerwG, 14.08.2023 – 6 C 6/22, 6 C 6/22 (6 C 12/18)Unionsrechtswidrigkeit der im Telekommunikationsgesetz geregelten Verpflichtungen zur Vorratsspeicherung von Telekommunikations-VerkehrsdatenZitiert von 8
- BVerwG, 14.08.2023 – 6 C 7/22, 6 C 7/22 (6 C 13/18)Zitiert von 1
- BVerfG, 15.02.2023 – 1 BvR 141/16Nichtannahmebeschluss: Teilweise ParallelentscheidungZitiert von 3
- BVerfG, 14.02.2023 – 1 BvR 2845/16Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen sogenannte "anlasslose Vorratsdatenspeicherung" mangels Darlegungen zum Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses nach Vorabentscheidung des EuGH unzulässigZitiert von 7
- BVerfG, 14.02.2023 – 1 BvR 2683/16Nichtannahmebeschluss: ParallelentscheidungZitiert von 3
- BVerfG, 26.04.2022 – 1 BvR 1619/17 · Bayerisches VerfassungsschutzgesetzZitiert von 43
6 Entscheidungen zu § 177 TKG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/177#abs-1 (1) Die aufgrund des § 176 gespeicherten Daten dürfen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/177#abs-2 (2) Für andere Zwecke als die in Absatz 1 genannten dürfen die aufgrund des § 176 gespeicherten Daten von den nach § 175 Absatz 1 Verpflichteten nicht verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/177#abs-3 (3) Die Übermittlung der Daten erfolgt nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 170 Absatz 5 und der Technischen Richtlinie nach § 170 Absatz 6. Die Daten sind so zu kennzeichnen, dass erkennbar ist, dass es sich um Daten handelt, die nach § 176 gespeichert waren. Nach Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.