Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 80 Informationen über Breitbandausbau
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 71
Nach Gewicht
- VG Köln, 18.11.2002 – 1 L 2154/02Zitiert von 1
- VG Köln, 13.02.2002 – 1 L 2712/01Zitiert von 2
- VG Köln, 06.03.2002 – 1 L 2836/01Zitiert von 1
- VG Köln, 23.02.2018 – 22 L 3577/17Zitiert von 1
- VG Köln, 01.09.2011 – 22 L 1011/11Zitiert von 1
- VG Köln, 02.07.2007 – 11 L 882/07Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 12.06.2024 – 6 C 11/22Klagen von Postkunden gegen Briefporto verfristetZitiert von 10
- BVerwG, 12.06.2024 – 6 C 12/22Klagen von Postkunden gegen Briefporto verfristetZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2022 – OVG 6 S 52/22Zitiert von 3
71 Entscheidungen zu § 80 TKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/80#abs-1 (1) Informationen über den Breitbandausbau beruhen auf einer von der zentralen Informationsstelle des Bundes durchzuführenden geografischen Erhebung zur örtlichen Verfügbarkeit öffentlicher Telekommunikationsnetze, die sie in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens einmal im Jahr durchführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/80#abs-2 (2) Die Informationen über den Breitbandausbau umfassen eine gebiets- und haushaltsbezogene Übersicht über die örtliche Verfügbarkeit von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sowie Informationen über Gebiete, in denen der Ausbau öffentlicher Telekommunikationsnetze öffentlich gefördert wird, soweit diese Informationen der zentralen Informationsstelle des Bundes vorliegen. Die Übersicht muss hinreichende Details zu lokalen Gegebenheiten sowie ausreichende Informationen über die Dienstequalität und deren Parameter enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/80#abs-3 (3) Die zentrale Informationsstelle des Bundes muss sicherstellen, dass die Informationen über den Breitbandausbau unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vertraulich behandelt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/80#abs-4 (4) Die zentrale Informationsstelle des Bundes stellt Endnutzern ein Informationswerkzeug bereit, damit diese die Verfügbarkeit von Netzanbindungen in verschiedenen Gebieten mit einem Detailgrad ermitteln können, der geeignet ist, ihnen bei der Auswahl des Betreibers oder Diensteanbieters zu helfen. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Informationswerkzeug, das die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt, auf dem Markt zur Verfügung steht.