Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 225 Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren
Stand: 01.12.2021
Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 68 werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstehenden Kosten selbst.