Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 222 Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr
Stand: 01.12.2021
Zuständige Behörde für die Anerkennung von Abrechnungsstellen für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Bundesnetzagentur.