Gesetze / Telekommunikationsgesetz

TKG

§ 222 Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr

Stand: 01.12.2021

Bund

Zuständige Behörde für die Anerkennung von Abrechnungsstellen für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Bundesnetzagentur.

§ 221 § 223