Gesetze / Telekommunikationsgesetz

TKG

§ 209 Entscheidungen der Bundesnetzagentur

Stand: 01.12.2021

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/209#abs-1 (1) Entscheidungen der Bundesnetzagentur sind zu begründen. Sie sind mit der Begründung und einer Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf den Beteiligten bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/209#abs-2 (2) Entscheidungen, die gegenüber einem Beteiligten im Ausland ergehen, gibt die Bundesnetzagentur gegenüber denjenigen bekannt, die der Beteiligte der Bundesnetzagentur als Bevollmächtigte im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benannt hat. Hat der Beteiligte keine Bevollmächtigten im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benannt, so gibt die Bundesnetzagentur die Entscheidung durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger bekannt oder stellt diese nach § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes im Ausland zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/209#abs-3 (3) Im Übrigen bleibt § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/209#abs-4 (4) Sofern ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, ist die Beendigung des Verfahrens den Beteiligten mitzuteilen.

§ 208 § 210