Gesetze / Telekommunikationsgesetz

TKG

§ 179 Protokollierung

Stand: 01.12.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/179#abs-1 (1) Der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass für Zwecke der Datenschutzkontrolle jeder Zugriff, insbesondere das Lesen, Kopieren, Ändern, Löschen und Sperren der aufgrund der Speicherpflicht nach § 176 Absatz 1 gespeicherten Daten protokolliert wird. Zu protokollieren sind

1.
der Zeitpunkt des Zugriffs,
2.
die auf die Daten zugreifenden Personen,
3.
Zweck und Art des Zugriffs.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/179#abs-2 (2) Für andere Zwecke als die der Datenschutzkontrolle dürfen die Protokolldaten nicht verwendet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/179#abs-3 (3) Der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die Protokolldaten nach einem Jahr gelöscht werden.

§ 178 § 180