Gesetze / Telekommunikationsgesetz

TKG

§ 135 Verjährung der Ansprüche

Stand: 01.12.2021

Bund71 Entscheidungen

Die Verjährung der auf den §§ 128 bis 134 beruhenden Ansprüche richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

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