Gesetze / Telekommunikationsgesetz

TKG

§ 135 Verjährung der Ansprüche

Stand: 01.12.2021

Bund58 Entscheidungen

Die Verjährung der auf den §§ 128 bis 134 beruhenden Ansprüche richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

§ 134 § 136