Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 135 Verjährung der Ansprüche
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 58
Nach Gewicht
- VG Köln, 17.11.2005 – 1 K 2924/05Zitiert von 10
- VG Köln, 14.03.2019 – 9 L 351/19Zitiert von 4
- VG Köln, 21.01.2009 – 21 K 2048/07Zitiert von 4
- VG Köln, 24.06.2008 – 21 L 1554/07Zitiert von 2
- BVerwG, 28.01.2010 – 6 B 50/09Telekommunikation; Regulierungsverfügung; BegründungspflichtZitiert von 12
- VG Köln, 13.06.2013 – 1 K 3584/13Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 31.03.2026 – 13 E 201/26Zitiert von 1
- BVerwG, 16.10.2025 – 6 B 6.25Neubescheidung eines Antrags auf Aufnahme einer Diensteanbieterverpflichtung in die Vergabe- und Auktionsregeln bei der Versteigerung von MobilfunkfrequenzenZitiert von 1
- BVerwG, 16.10.2025 – 6 B 5.25Zitiert von 2
58 Entscheidungen zu § 135 TKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 135 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Verjährung der auf den §§ 128 bis 134 beruhenden Ansprüche richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.