Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 131 Schonung der Baumpflanzungen
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 21.11.2007 – 21 K 172/07
- VG Köln, 21.11.2007 – 21 K 235/07
- BVerwG, 12.06.2024 – 6 C 11/22Klagen von Postkunden gegen Briefporto verfristetZitiert von 10
- BVerwG, 12.06.2024 – 6 C 12/22Klagen von Postkunden gegen Briefporto verfristetZitiert von 1
- VG Köln, 23.05.2012 – 21 K 548/09Zitiert von 1
- VG Köln, 29.02.2008 – 21 L 100/08Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 25.04.2025 – 1 K 8270/24
- OVG NRW, 01.03.2019 – 13 B 1349/18Zitiert von 11
- BVerwG, 17.08.2016 – 6 C 50/15Telekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigung; Beurteilungsspielraum der Bundesnetzagentur bei der Ermittlung der Kosten der effizienten LeistungsbereitstellungZitiert von 59
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 131 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/131#abs-1 (1) Die Baumpflanzungen auf und an den Verkehrswegen und Wirtschaftswegen im Sinne des § 134 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind nach Möglichkeit zu schonen, auf das Wachstum der Bäume ist Rücksicht zu nehmen. Ausästungen können nur insoweit verlangt werden, als sie zur Herstellung der Telekommunikationslinie oder zur Verhütung von Betriebsstörungen erforderlich sind; sie sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/131#abs-2 (2) Der Nutzungsberechtigte hat dem Besitzer der Baumpflanzungen eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb welcher er die Ausästungen selbst vornehmen kann. Sind die Ausästungen innerhalb der Frist nicht oder nicht genügend vorgenommen, so bewirkt der Nutzungsberechtigte die Ausästungen. Dazu ist er auch berechtigt, wenn es sich um die dringliche Verhütung oder Beseitigung einer Störung handelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/131#abs-3 (3) Der Nutzungsberechtigte ersetzt den an den Baumpflanzungen verursachten Schaden und die Kosten der auf sein Verlangen vorgenommenen Ausästungen.