Gesetze / Telekommunikationsgesetz

TKG

§ 121 Internationaler entgeltfreier Telefondienst

Stand: 01.12.2021

Bund

Anrufe bei (00)800er-Rufnummern müssen für den Anrufer unentgeltlich sein. Die Erhebung eines Entgelts für die Inanspruchnahme eines Endgerätes bleibt unbenommen.

§ 120 § 122