Gesetze / Telekommunikationsgesetz

TKG 2004

§ 66l Internationaler entgeltfreier Telefondienst

Bund

Anrufe bei (00)800er-Rufnummern müssen für den Anrufer unentgeltlich sein. Die Erhebung eines Entgelts für die Inanspruchnahme eines Endgerätes bleibt unbenommen.

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