Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 65 Einschränkung der Frequenzzuteilung
Die Nutzung der zugeteilten Frequenzen kann vorübergehend eingeschränkt werden, wenn diese Frequenzen von den zuständigen Behörden zur Bewältigung ihrer Aufgaben im Spannungs- und im Verteidigungsfall, im Rahmen von Bündnisverpflichtungen, im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung oder bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen benötigt werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 65 TKG 2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 11.12.2013 – 13 A 700/13Zitiert von 9
- OVG NRW, 11.12.2013 – 13 A 701/13Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.