Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 62 Flexibilisierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/62#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur kann nach Anhörung der betroffenen Kreise Frequenzbereiche zum Handel, zur Vermietung oder zur kooperativen, gemeinschaftlichen Nutzung (Frequenzpooling) freigeben, um flexible Frequenznutzungen zu ermöglichen. Sie legt die Rahmenbedingungen und das Verfahren fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/62#abs-2 (2) Die Rahmenbedingungen und das Verfahren haben insbesondere sicherzustellen, dass
Die Entscheidung über die Rahmenbedingungen und das Verfahren sind zu veröffentlichen. Bei Frequenzen, die für Rundfunkdienste vorgesehen sind, erfolgt die Entscheidung im Einvernehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/62#abs-3 (3) Erlöse, die aus Maßnahmen nach Absatz 1 erzielt werden, stehen abzüglich der Verwaltungskosten demjenigen zu, der seine Frequenznutzungsrechte Dritten überträgt oder zur Nutzung oder Mitbenutzung überlässt.