nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 62 TKG 2004 — Flexibilisierung

Telekommunikationsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.12.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Bundesnetzagentur kann nach Anhörung der betroffenen Kreise Frequenzbereiche zum Handel, zur Vermietung oder zur kooperativen, gemeinschaftlichen Nutzung (Frequenzpooling) freigeben, um flexible Frequenznutzungen zu ermöglichen. Sie legt die Rahmenbedingungen und das Verfahren fest.

(2) Die Rahmenbedingungen und das Verfahren haben insbesondere sicherzustellen, dass

- 1. die Effizienz der Frequenznutzung gesteigert oder gewahrt wird,

- 2. das ursprüngliche Vergabeverfahren einer Frequenzzuteilung nicht entgegensteht,

- 3. keine Verzerrung des Wettbewerbs zu besorgen ist,

- 4. die sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Nutzungsbestimmungen und internationale Vereinbarungen zur Frequenznutzung, eingehalten werden und

- 5. die Regulierungsziele nach § 2 sichergestellt sind.

Die Entscheidung über die Rahmenbedingungen und das Verfahren sind zu veröffentlichen. Bei Frequenzen, die für Rundfunkdienste vorgesehen sind, erfolgt die Entscheidung im Einvernehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle.

(3) Erlöse, die aus Maßnahmen nach Absatz 1 erzielt werden, stehen abzüglich der Verwaltungskosten demjenigen zu, der seine Frequenznutzungsrechte Dritten überträgt oder zur Nutzung oder Mitbenutzung überlässt.

---

Zitiervorschlag: § 62 TKG 2004

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/62

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
