Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 58 Gemeinsame Frequenznutzung, Erprobung innovativer Technologien, kurzfristig auftretender Frequenzbedarf
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/58#abs-1 (1) Frequenzen, bei denen eine effiziente Nutzung durch einen Einzelnen allein nicht zu erwarten ist, können auch mehreren zur gemeinschaftlichen Nutzung zugeteilt werden. Die Inhaber dieser Frequenzzuteilungen haben Beeinträchtigungen hinzunehmen, die sich aus einer bestimmungsgemäßen gemeinsamen Nutzung der Frequenz ergeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/58#abs-2 (2) In begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Erprobung innovativer Technologien in der Telekommunikation oder bei kurzfristig auftretendem Frequenzbedarf, kann von den im Frequenzplan enthaltenen Festlegungen bei der Zuteilung von Frequenzen befristet abgewichen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass keine Frequenznutzung beeinträchtigt wird. Sind Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 58 TKG 2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Dortmund, 10.09.2004 – 17 S 113/03
- AG Dortmund, 08.07.2004 – 125 C 4576/03Zitiert von 3
- VG Köln, 23.11.2007 – 11 K 4798/06Zitiert von 9
- BGH, 17.06.2005 – V ZR 202/04Telekommunikationsgesetz: Voraussetzungen des Verjährungsbeginns für den Geldausgleichsanspruch des Grundstückseigentümers wegen erweiterter Nutzung von Kabeln zu Telekommunikationszwecken Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- VG Köln, 18.09.2020 – 14 K 729/09
- VG Köln, 18.09.2020 – 14 K 730/09
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 18.02.2019 – 9 K 4396/18Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 TKG 2004 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.