Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 48 Interoperabilität von Fernsehgeräten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/48?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angebotene analoge Fernsehgerät mit integriertem Bildschirm, dessen sichtbare Diagonale 42 Zentimeter überschreitet, muss mit mindestens einer von einer anerkannten europäischen Normenorganisation angenommenen Schnittstellenbuchse ausgestattet sein, die den Anschluss digitaler Fernsehempfangsgeräte ermöglicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/48?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angebotene digitale Fernsehempfangsgerät muss,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/48?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angebotene digitale Fernsehempfangsgerät, das für den Empfang von konventionellen Fernsehsignalen und für eine Zugangsberechtigung vorgesehen ist, muss Signale darstellen können,