Gesetze / Telekommunikationsgesetz

TKG 2004

§ 45c Normgerechte technische Dienstleistung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/45c#abs-1 (1) Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten ist gegenüber dem Teilnehmer verpflichtet, die nach Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 2002/21/EG verbindlich geltenden Normen für und die technischen Anforderungen an die Bereitstellung von Telekommunikation für Endnutzer einzuhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/45c#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur soll auf die verbindlichen Normen und technischen Anforderungen in Veröffentlichungen hinweisen.

§ 45b § 45d