Gesetze / THW-Auslandsunfallfürsorgeverordnung

THW-AuslUFV

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/THW-AuslUFV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Unfallfürsorge für Angestellte und Arbeiter der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (hauptamtliche Angehörige) und ehrenamtliche Helfer im Sinne des § 2 Abs. 1 des THW-Helferrechtsgesetzes (Helfer) bei Erkrankungen und Unfällen im Ausland.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/THW-AuslUFV/1#abs-2 (2) Die Gewährung von Unfallfürsorge auf Grund anderer Bestimmungen bleibt unberührt.

§ 2