nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 THW-AuslUFV — Anwendungsbereich

THW-Auslandsunfallfürsorgeverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung regelt die Unfallfürsorge für Angestellte und Arbeiter der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (hauptamtliche Angehörige) und ehrenamtliche Helfer im Sinne des § 2 Abs. 1 des THW-Helferrechtsgesetzes (Helfer) bei Erkrankungen und Unfällen im Ausland.

(2) Die Gewährung von Unfallfürsorge auf Grund anderer Bestimmungen bleibt unberührt.