Gesetze / THW-Abrechnungsverordnung

THW-AbrV

§ 6 Sonstige Regelungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/THW-AbrV/6#abs-1 (1) Das Technische Hilfswerk regelt nähere Einzelheiten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Verwaltungsvorschrift.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/THW-AbrV/6#abs-2 (2) Die Geltung der §§ 59, 61 und 63 der Bundeshaushaltsordnung wird durch diese Rechtsverordnung nicht berührt. Dies gilt auch für die hierzu erlassene Verwaltungsvorschrift.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/THW-AbrV/6#abs-3 (3) Die Beteiligungsrechte nach § 9 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt.

§ 5 § 7