Gesetze / Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung
THAMNV§ 5 Anwendung von bestimmten Arzneimitteln zur oralen Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/THAMNV/5#abs-1 (1) Tierhalter haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die in § 4 Absatz 1 genannten Arzneimittel nur bei den zu behandelnden Tieren angewendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/THAMNV/5#abs-2 (2) Nach Beendigung der Anwendung der in § 4 Absatz 1 genannten Arzneimittel muss eine Reinigung der verwendeten Anlagen nach § 4 Absatz 1 und 2 erfolgen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 THAMNV →
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