Gesetze / Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung
THAMNV§ 1 Nachweise über Erwerb und Anwendung durch den Tierhalter
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/THAMNV/1#abs-1 (1) Jeder, der Tiere hält, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, hat über Erwerb und Anwendung der von ihm bezogenen, zur Anwendung bei diesen Tieren bestimmten und nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegebenen Arzneimittel Nachweise nach Maßgabe des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 zu führen. Die Nachweise sind in übersichtlicher und allgemein verständlicher Form zu führen, mindestens fünf Jahre vom Zeitpunkt ihrer Erstellung in dem Tierhaltungsbetrieb aufzubewahren, in dem die Tiere zum Zeitpunkt der Verabreichung des in Satz 1 genannten Tierarzneimittels jeweils gehalten worden sind, und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Sie können auch als elektronisches Dokument geführt und aufbewahrt werden, sofern sichergestellt ist, dass die Daten während der Dauer der Aufbewahrung an dem in Satz 2 bezeichneten Ort verfügbar sind, jederzeit lesbar gemacht werden können und unveränderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/THAMNV/1#abs-2 (2) Nachweise im Sinne des Absatzes 1 über den Erwerb sind im Falle von
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/THAMNV/1#abs-3 (3) Nachweis im Sinne des Absatzes 1 über die Anwendung ist die Dokumentation nach § 2.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/THAMNV/1#abs-4 (4) Jeder, der Tiere
hat über den Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel, die für die Behandlung der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Tiere erworben worden sind, Nachweise über den Erwerb nach Maßgabe des Absatzes 5 zu führen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/THAMNV/1#abs-5 (5) Nachweise im Sinne des Absatzes 4 sind das Original der Verschreibung oder die tierärztliche Rechnung.