Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Bayerische Transformations- und Forschungsstiftung

TFoStG

Art 8 Wissenschaftlicher Beirat

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TFoStG/8#abs-1 (1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus Sachverständigen der Wirtschaft und der Wissenschaft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TFoStG/8#abs-2 (2) Der wissenschaftliche Beirat wird nur im Bereich Forschung tätig. Er hat die Aufgabe, die Stiftung in Forschungs- und Technologiefragen zu beraten und einzelne Vorhaben zu begutachten.

Art 7 Art 9