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Art 8 TFoStG (Bayern) — Wissenschaftlicher Beirat

Gesetz über die Bayerische Transformations- und Forschungsstiftung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus Sachverständigen der Wirtschaft und der Wissenschaft.

(2) Der wissenschaftliche Beirat wird nur im Bereich Forschung tätig. Er hat die Aufgabe, die Stiftung in Forschungs- und Technologiefragen zu beraten und einzelne Vorhaben zu begutachten.