Gesetze / Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz
TDDDG§ 19 Technische und organisatorische Vorkehrungen
Stand: 07.12.2025
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- LG Hamburg, 26.04.2024 – 324 O 559/23Zitiert von 1
- BGH, 27.01.2022 – III ZR 3/21Nutzung eines sozialen Netzwerks: Inhaltskontrolle der formularmäßigen Verpflichtung des Nutzers zur Verwendung seines im täglichen Leben gebrauchten Namens – Klarnamenpflicht, FacebookZitiert von 3
- OLG München, 06.08.2024 – 18 U 2631/24 Pre e
- LG München II, 26.07.2024 – 37 O 2100/22Zitiert von 1
- BGH, 09.08.2022 – VI ZR 1244/20Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber eines Hotelbewertungsportals wegen der Verbreitung negativer Bewertungen: Prüfpflichten des Bewertungsportals bei Behauptung eines fehlenden GästekontaktsZitiert von 29
- BGH, 02.06.2022 – I ZR 140/15Urheberrechtsverletzung im Internet: Betreiber einer Video-Sharing-Plattform als Täter einer öffentlichen Wiedergabe der von Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte; Verbindung eines Tonträgers mit Bildern als eigenständige Nutzungsart; Voraussetzung eines Bereicherungsanspruchs wegen Eingriffs in ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht; Umfang des Auskunftsanspruchs - YouTube IIZitiert von 40
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 09.04.2026 – 15 W 13/26
- OLG Karlsruhe, 09.07.2025 – 10 W 11/25
- OLG Karlsruhe, 09.07.2025 – 10 W 9/25
10 Entscheidungen zu § 19 TDDDG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 TDDDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TTDSG/19#abs-1 (1) Anbieter von digitalen Diensten haben durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Nutzer von digitalen Diensten
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TTDSG/19#abs-2 (2) Anbieter von digitalen Diensten haben die Nutzung von digitalen Diensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer von digitalen Diensten ist über diese Möglichkeit zu informieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TTDSG/19#abs-3 (3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Anbieter von digitalen Diensten ist dem Nutzer anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TTDSG/19#abs-4 (4) Anbieter von digitalen Diensten haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für geschäftsmäßig angebotene digitale Dienste durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
Vorkehrungen nach Satz 1 müssen den Stand der Technik berücksichtigen. Eine Vorkehrung nach Satz 1 ist insbesondere die Anwendung eines als sicher anerkannten Verschlüsselungsverfahrens. Anordnungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 17 Satz 1 des BSI-Gesetzes bleiben unberührt.