Gesetze / Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle sowie über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung zum Tierarzthelfer/zur Tierarzthelferin

TArztHAusbZustV

§ 1 Zuständige Stelle

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TArztHAusbZustV/1#abs-1 (1) Für die Berufsausbildung der Tierarzthelfer/Tierarzthelferinnen ist die Tierärztekammer zuständige Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TArztHAusbZustV/1#abs-2 (2) In den Fällen der §§ 23 und 24 des Berufsbildungsgesetzes tritt an die Stelle der nach Landesrecht zuständigen Behörden die für die Aufsicht über die Tierärztekammer zuständige Behörde.

§ 2