Gesetze / Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten

TAppV

§ 59 Ausbildung in der Tierklinik

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/59#abs-1 (1) Die Ausbildung ist in den Kliniken einer Universität abzuleisten. Sie kann auch in anderen unter tierärztlicher Leitung stehenden Kliniken abgeleistet werden, die von der zuständigen Tierärztekammer als Tierklinik anerkannt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/59#abs-2 (2) Während der Ausbildung nach Absatz 1 haben sich die Studierenden unter Aufsicht, Leitung und Verantwortung der Leitung der Klinik auf dem Arbeitsgebiet der betreffenden Tierklinik einzubringen. Dabei sind sie zu theoretisch-wissenschaftlicher Erarbeitung der Wissensgebiete, die durch die praktische Ausbildung berührt werden, anzuhalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/59#abs-3 (3) Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine Bescheinigung nach Anlage 10.

§ 58 § 60