Gesetze / Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten

TAppV

§ 52 Tierartkliniken

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/52#abs-1 (1) In den Prüfungsfächern nach den §§ 48, 49 und 50 sind Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Klein- und Heimtiere zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/52#abs-2 (2) An Universitäten, die für bestimmte Tierarten besondere Kliniken eingerichtet haben, können die Prüfungen durch Beschluss des Prüfungsausschusses entsprechend den vorhandenen Kliniken verteilt werden.

§ 51 § 53