Gesetze / Traumaambulanz-Verordnung

TAmbV

§ 9 Schweigepflicht

Stand: 01.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TAmbV/9#abs-1 (1) Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Traumaambulanz unterliegen der Schweigepflicht. Sie müssen die Leistungsberechtigten und die Sorgeberechtigten minderjähriger Leistungsberechtigter über die Schweigepflicht und die vertrauliche Behandlung des Inhalts der Sitzungen in der Traumaambulanz informieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TAmbV/9#abs-2 (2) Mit Einverständnis der Leistungsberechtigten übermitteln die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Traumaambulanz zum Zwecke der Sachverhaltsaufklärung Informationen zum schädigenden Ereignis an die nach Landesrecht für das Soziale Entschädigungsrecht zuständige Behörde. Kann der Leistungsberechtigte nicht selbst in die Übermittlung einwilligen, ist das Einverständnis eines hierzu Berechtigten einzuholen.

§ 8 § 10