Gesetze / Tierarzneimittelgesetz

TAMG

§ 83 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Stand: 14.08.2026

Bund2 Fassungen

Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Soweit sich diese an die zuständige Bundesoberbehörde richten, werden die allgemeinen Verwaltungsvorschriften von dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit erlassen.

§ 82 § 84