Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Selbstüberwachungsverordnung kommunal
SüwV-kom§ 2 Zustands- und Funktionskontrollen der Abwasserbehandlungsanlage
Stand: 26.08.2026
Es ist,
- bei Anlagen der Größenklasse A mindestens 3 mal pro Woche,
- bei Anlagen der Größenklasse B arbeitstäglich (werktags ohne Samstags) und
- bei Anlagen der Größenklasse C und D täglich
ein Kontrollgang über die Anlage vorzunehmen, um den ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere Zustand und Funktion der für die Anlage wesentlichen klärtechnischen, maschinellen und elektrotechnischen Einrichtungen, zu prüfen. Soweit automatische Überwachungs- und Meldeeinrichtungen eine vergleichbare Sicherheit der Zustands- und Funktionskontrolle gewährleisten, können sie an die Stelle des Kontrollgangs treten.