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§ 2 SüwV-kom (Nordrhein-Westfalen) — Zustands- und Funktionskontrollen der Abwasserbehandlungsanlage

Selbstüberwachungsverordnung kommunal

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es ist,

- bei Anlagen der Größenklasse A mindestens 3 mal pro Woche,

- bei Anlagen der Größenklasse B arbeitstäglich (werktags ohne Samstags) und

- bei Anlagen der Größenklasse C und D täglich

ein Kontrollgang über die Anlage vorzunehmen, um den ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere Zustand und Funktion der für die Anlage wesentlichen klärtechnischen, maschinellen und elektrotechnischen Einrichtungen, zu prüfen. Soweit automatische Überwachungs- und Meldeeinrichtungen eine vergleichbare Sicherheit der Zustands- und Funktionskontrolle gewährleisten, können sie an die Stelle des Kontrollgangs treten.