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# § 4 SächsWolfMVO (Sachsen) — Umweltbildung, Öffentlichkeitsarbeit und Ausbildung

Sächsische Wolfsmanagementverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie hat die Aufgabe, die Bevölkerung auf Grundlage des Managementplans Wolf über die Verbreitung des Wolfs, die von ihm verursachten Schäden, seine Lebensgewohnheiten, gebotene Schutzmaßnahmen, dafür bestehende Fördermöglichkeiten und an das Wolfsvorkommen angepasstes Verhalten zu informieren und zu beraten. Es stellt den anderen für Aufgaben des Wolfsmanagements zuständigen Behörden die für ihre Aufgaben im Bereich der Umweltbildung und Öffentlichkeitsarbeit erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(2) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie hat die Aufgabe, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, Aus- und Fortbildungen zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde für die Rissbegutachtung, Vergrämung, Entnahme und Besenderung anzubieten. Es hat die Aufgabe, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, andere Aus- und Fortbildungen allgemein oder im Einzelfall als gleichwertig anzuerkennen.

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Zitiervorschlag: § 4 SächsWolfMVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWolfMVO/4

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