Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung

SächsWeinRDVO

§ 7 Hektarertrag, Übermengen (zu § 9 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 5 des Weingesetzes)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWeinRDVO/7#abs-1 (1) Für das Anbaugebiet und das Landweingebiet wird der Hektarertrag auf 80 Hektoliter Wein festgesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWeinRDVO/7#abs-2 (2) Weinbaubetriebe, die ihre gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost an andere abgeben und nicht über eigene betriebliche Verarbeitungsmöglichkeiten für diese Erzeugnisse verfügen, dürfen Mengen, die den Gesamthektarertrag übersteigen, an andere abgeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWeinRDVO/7#abs-3 (3) Bei Winzergenossenschaften und Erzeugerorganisationen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2021 (BGBl. I S. 4036), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die nach § 2 Absatz 1 der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4655), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 61) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anerkannt sind und Erzeugergemeinschaften, deren Anerkennung gemäß § 58 Absatz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes fortbesteht, gelten alle im Anbaugebiet und Landweingebiet gelegenen Rebflächen von Weinbaubetrieben, die ihre gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost abzuliefern haben, als ein Betrieb im Sinne der §§ 9 bis 11 und § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Weingesetzes . Satz 1 findet nur für Rebflächen Anwendung, die innerhalb eines Bereiches belegen sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWeinRDVO/7#abs-4 (4) Anstelle der Destillation darf der Wein unter Aufsicht der zuständigen Behörde nachweisbar als Wirtschaftsdünger auf landwirtschaftlichen Böden aufgebracht werden, sofern die zu destillierende Menge Wein im Weinbaubetrieb 1 000 Liter nicht übersteigt.

§ 6 § 8