Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung

SächsWeinRDVO

§ 9 Betriebsnummer (zu § 22 Absatz 3 Nummer 3 und § 24 Absatz 5 Nummer 1 des Weingesetzes)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWeinRDVO/9#abs-1 (1) Weinerzeuger, die keinen Qualitätswein herstellen, haben vor Beginn der Herstellung von Landwein oder von Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geographische Angabe, bei dem die Angabe des Erntejahres nach Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (Jahrgangswein) oder die Angabe einer oder mehrerer Rebsorten nach Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (Rebsortenwein) in die Kennzeichnung aufgenommen werden soll, bei der zuständigen Stelle eine Betriebsnummer gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Weinverordnung zu beantragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWeinRDVO/9#abs-2 (2) Betriebe, denen eine Betriebsnummer nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Weinverordnung zugeteilt wurde, sind anerkannte und ermächtigte Erzeuger im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 60), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8 § 10