Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung
SächsWeinRDVO§ 12 Rebsorten für „Classic“ und „Selection“ (zu § 32c Absatz 2 der Weinverordnung)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWeinRDVO/12#abs-1 (1) Die Angabe „Classic“ darf nur für die Rebsorten Blauer Spätburgunder, Ruländer, Traminer, Weißer Burgunder und Weißer Riesling verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWeinRDVO/12#abs-2 (2) Die Verwendung synonymer Bezeichnungen ist zulässig.