Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung

SächsWeinRDVO

§ 12 Rebsorten für „Classic“ und „Selection“ (zu § 32c Absatz 2 der Weinverordnung)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWeinRDVO/12#abs-1 (1) Die Angabe „Classic“ darf nur für die Rebsorten Blauer Spätburgunder, Ruländer, Traminer, Weißer Burgunder und Weißer Riesling verwendet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWeinRDVO/12#abs-2 (2) Die Verwendung synonymer Bezeichnungen ist zulässig.

§ 11 § 13