Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung
SächsWeinRDVO§ 14 Buchführung (zu § 11 Absatz 1 Satz 2, § 12 Absatz 2 und § 13 Absatz 2 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWeinRDVO/14#abs-1 (1) § 11 Absatz 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch für selbst erzeugten Traubenmost und Wein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWeinRDVO/14#abs-2 (2) Moderne Buchführungsverfahren nach Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 werden auf Antrag genehmigt, wenn
1. die Buchungen in Konten- und Journalform vorgenommen werden,
2. nach abgefüllten und nicht abgefüllten Erzeugnissen und Lagerbehältniskonten sowie nach Behandlungsstoffkonten unterschieden wird,
3. die Identifikation eines jeden Kontos gewährleistet ist,
4. die verwendeten Systeme über eine passwortkontrollierte Zugriffsmöglichkeit verfügen und
5. die Datensicherung für die Aufbewahrung von fünf Jahren gewährleistet ist.
Dem Antrag auf Genehmigung ist eine ausführliche Beschreibung des Buchführungsverfahrens beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWeinRDVO/14#abs-3 (3) Bei der Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung müssen die verwendeten Systeme über passwortkontrollierte Zugangsberechtigungen, mindestens zwei Validierungsebenen und die Funktion zur Protokollierung von Datenänderungen für alle Dateneinträge verfügen. Die abschließende Validierung der Angaben nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 der Wein-Überwachungsverordnung ersetzt die Anforderung von § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der Wein-Überwachungsverordnung . Die Datensicherung hat während der Aufbewahrungsfrist gemäß § 13 Absatz 3 der Wein-Überwachungsverordnung so zu erfolgen, dass ein direkter, schneller Zugriff, die Lesbarkeit und die ordnungsgemäße Aufbewahrung gewährleistet sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWeinRDVO/14#abs-4 (4) Die Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung wird auf Antrag des Anwenders von der zuständigen Behörde genehmigt, wenn das Buchführungsverfahren die Anforderungen, die allgemein an eine Buchführung gestellt werden und die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllt.