Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung

SächsWeinRDVO

§ 11 Jahrgangswein und Rebsortenwein (zu § 24 Absatz 5 Nummer 1 des Weingesetzes)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWeinRDVO/11#abs-1 (1) Das Inverkehrbringen von Jahrgangswein und von Rebsortenwein ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die schriftliche Anzeige muss Angaben zur Menge des Weins mit Nennung der beabsichtigten Rebsorten- oder Jahrgangsangabe und zur Menge an Trauben und Wein aus eigener Erzeugung sowie bei zugekauften Wein die Nummer des zugehörigen Begleitpapiers enthalten. Trifft die zuständige Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, darf der Jahrgangswein oder der Rebsortenwein in Verkehr gebracht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWeinRDVO/11#abs-2 (2) Für die Kontrolle von Jahrgangswein und von Rebsortenwein gilt § 10 Absatz 5 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWeinRDVO/11#abs-3 (3) Die zuständige Behörde übermittelt der amtlichen Weinüberwachung zur Überprüfung der Zulässigkeit des Inverkehrbringens der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erzeugnisse die Anzeigen nach Absatz 1 Satz 2 und die Meldungen nach § 10 Absatz 5 Nummer 2 und 4. Stellt die amtliche Weinüberwachung im Rahmen ihrer Kontrollen fest, dass bei einem Erzeugnis die Voraussetzungen für dessen Inverkehrbringen als Jahrgangswein oder Rebsortenwein nicht gegeben sind, so informiert sie hierüber die zuständige Behörde.

§ 10 § 12